Moebius×CPCAjax
Videoüberwachung

Videoüberwachung im Betrieb: Was gegenüber Mitarbeitern erlaubt ist

Kasse, Lager, Hof: Kameras im Betrieb sind zulässig, aber nicht überall und nicht ohne Regeln. Was Unternehmer vor der Installation klären müssen.

2. September 20266 Min. LesezeitVon Moebius × CPC Sicherheitstechnik
Firmenparkplatz aus Sicht einer Kamera

Im Betrieb treffen zwei berechtigte Interessen aufeinander: der Schutz von Eigentum und Kasse auf der einen Seite, das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten auf der anderen. Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 26 BDSG) und die DSGVO erlauben Videoüberwachung im Betrieb, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist. Das ist keine Formalie, sondern der Maßstab für jede einzelne Kamera.

Wo Kameras zulässig sind

  • Eingänge, Hof, Parkplatz, Wareneingang: Schutz vor Einbruch und Diebstahl, in der Regel unproblematisch, wenn Beschilderung und Speicherfrist stimmen.
  • Verkaufsraum und Kasse: zulässig zum Schutz vor Diebstahl, wenn die Kamera nicht dauerhaft einen einzelnen Arbeitsplatz erfasst.
  • Lager und Serverraum: zulässig, wenn dort Werte liegen und der Zugang begrenzt ist.
  • Produktionshallen: zulässig bei konkretem Sicherungszweck, nicht zur Leistungskontrolle.

Wo Kameras tabu sind

  • Umkleiden, Sanitärräume, Pausenräume, Schlafräume
  • Dauerhafte Erfassung eines einzelnen Arbeitsplatzes ohne besonderen Grund
  • Verdeckte Überwachung, außer bei konkretem Verdacht auf eine Straftat, dokumentiert und zeitlich begrenzt
  • Tonaufzeichnung, praktisch immer unzulässig

Betriebsrat und Mitbestimmung

Gibt es einen Betriebsrat, ist die Einführung von Videoüberwachung mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), weil sie geeignet ist, Verhalten und Leistung zu überwachen. Das gilt auch, wenn das nicht der Zweck ist. Üblich ist eine Betriebsvereinbarung, die Zweck, Kamerapositionen, Speicherfrist, Zugriffsrechte und Auswertung regelt. Wir liefern dafür die technische Beschreibung: Kameraplan mit Erfassungsbereichen, Speicherkonzept, Zugriffskonzept.

Ohne Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung nicht nötig, die Information der Beschäftigten aber schon.

Information der Beschäftigten

Beschäftigte müssen vor Inbetriebnahme informiert werden (Art. 13 DSGVO): Zweck, Erfassungsbereiche, Speicherdauer, Verantwortlicher, Zugriffsberechtigte, Beschwerdemöglichkeit. Eine kurze schriftliche Information, ausgehängt und per Mail verteilt, reicht. Zusätzlich braucht jeder Erfassungsbereich ein Hinweisschild, auch für Kunden und Lieferanten.

Speicherfristen und Zugriff

  • Speicherdauer: in der Regel 48 bis 72 Stunden, bei Betrieben mit Wochenendschließung bis zu 96 Stunden, dann automatische Löschung.
  • Zugriff: nur benannte Personen, protokolliert. In der Ajax-App werden Kamerarechte je Nutzer vergeben.
  • Auswertung: nur anlassbezogen, zum Beispiel nach einem Diebstahl, nicht routinemäßig.
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Die Kameraanlage muss darin stehen. Wir liefern den Eintrag als Vorlage.

Datenschutz-Folgenabschätzung

Bei umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche oder vieler Beschäftigter kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig sein. Bei einer typischen Anlage mit vier bis acht Kameras auf Eingänge, Hof und Lager ist das meist nicht der Fall, sollte aber im Einzelfall mit dem Datenschutzbeauftragten geklärt werden.

Wie wir Betriebe unterstützen

  1. Begehung mit Zweckdefinition je Kamera: Was soll geschützt werden, was muss die Kamera dafür sehen.
  2. Kameraplan mit Erfassungsbereichen, Privatzonen und Pixeldichte nach DIN EN 62676-4.
  3. Speicher- und Zugriffskonzept, Beschilderung, Informationsblatt für Beschäftigte, Vorlage für das Verarbeitungsverzeichnis.
  4. Installation und Übergabe mit Dokumentation.

Mehr zur Rechtslage bei Privatgrundstücken steht im Beitrag Videoüberwachung auf dem Privatgrundstück.

C
Geschrieben vonMoebius × CPC SicherheitstechnikTechniker und Planer von Moebius × CPC, Ajax Authorized Installation Company

Wir schreiben aus der Praxis: Was wir bei Begehungen sehen, was Kunden fragen und was sich nach der Montage bewährt hat.

Das Team kennenlernen ›
Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Darf ich als Arbeitgeber Kameras im Betrieb installieren?

Ja, wenn ein konkreter Zweck vorliegt, etwa Schutz vor Diebstahl, die Überwachung verhältnismäßig ist, Beschäftigte informiert sind und Umkleiden, Sanitär- und Pausenräume ausgenommen bleiben. Ein Betriebsrat muss zustimmen.

Muss der Betriebsrat der Videoüberwachung zustimmen?

Ja. Videoüberwachung ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Üblich ist eine Betriebsvereinbarung zu Zweck, Kamerapositionen, Speicherfrist und Zugriff.

Wie lange dürfen Aufnahmen im Betrieb gespeichert werden?

In der Regel 48 bis 72 Stunden, bei Wochenendschließung bis 96 Stunden. Danach müssen sie automatisch gelöscht werden, sofern kein konkreter Vorfall die Aufbewahrung rechtfertigt.

Weiterlesen

Welches Objekt sollen wir uns ansehen?

Wir kommen vorbei, nehmen auf und planen. Die Begehung ist unverbindlich und kostet nichts. Oder Sie rufen direkt an, ein Techniker geht ans Telefon.